Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.07.1979

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   BGH, 12.07.1979 - VII ZR 154/78   

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BGH, 12.07.1979 - VII ZR 154/78 (https://dejure.org/1979,981)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1979 - VII ZR 154/78 (https://dejure.org/1979,981)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - VII ZR 154/78 (https://dejure.org/1979,981)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zur Vorbereitung bzw. Durchführung eines Bauvorhabens - Anregung zur Beteiligung am Wettbewerb - Umfangreiche Aufwendungen des Anbieters zur Vorbereitung des Angebots - Wille zum Abschluss eines sich bereits auf das Angebot ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Angebotskosten bei Nichterhalt des Zuschlags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Angebotskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 632
    Vergütung der Aufwendungen für ein Angebot

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2202
  • MDR 1979, 1015
  • DB 1979, 2078
  • BauR 1979, 509
  • ZfBR 2016, 108
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.01.1971 - VII ZR 82/69

    Ergänzende Vertragsauslegung - Leistungserbringung "auf eigenes Risiko"

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - VII ZR 154/78
    Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß ein Anspruch auf Vergütung nach § 632 Abs. 1 BGB hier nur in Betracht kommt, sofern die Leistungen, welche die Klägerin zur Vorbereitung ihrer Angebote erbracht hat, Gegenstand einer vertraglich eingegangenen Verpflichtung waren (Senatsurteil vom 18. Januar 1971 - VII ZR 82/69 = Schäfer/Finnern Z 3.00 Bl. 188 f; OLG Hamm BauR 1975, 418), Auch die Revision geht ersichtlich davon aus.

    So hat der Senat in seinem schon erwähnten Urteil vom 18. Januar 1971 - VII ZR 82/69 - den auf § 632 BGB gestützten Honoraranspruch eines Architekten als unbegründet angesehen, weil der Kläger seine Planungsleistungen in der Hoffnung auf einen Auftrag erbracht hatte, und sodann ausgeführt, es sei im Grundsatz nicht anders, als wenn ein Unternehmer auf eine Ausschreibung des Bauherrn hin ein ins einzelne gehendes Angebot mache, was bei großen Bauvorhaben mit erheblichen Mühen und Kosten verbunden zu sein pflege.

  • OLG Hamm, 28.10.1974 - 17 U 169/74

    Ersatz vergeblicher Angebotsbearbeitungskosten

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - VII ZR 154/78
    Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß ein Anspruch auf Vergütung nach § 632 Abs. 1 BGB hier nur in Betracht kommt, sofern die Leistungen, welche die Klägerin zur Vorbereitung ihrer Angebote erbracht hat, Gegenstand einer vertraglich eingegangenen Verpflichtung waren (Senatsurteil vom 18. Januar 1971 - VII ZR 82/69 = Schäfer/Finnern Z 3.00 Bl. 188 f; OLG Hamm BauR 1975, 418), Auch die Revision geht ersichtlich davon aus.

    Auf denselben Standpunkt hat sich das OLG Hamm (BauR 1975, 418) in einem Fall gestellt, der dem vorliegenden vergleichbar ist.

  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 17 U 130/12

    Entschädigungspflicht des Aufraggebers für die Kosten der Teilnahme eines Bieters

    Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass tatsächlich auch eine Festsetzung der Entschädigung erfolgt ist (BGH BauR 1979, 509; OLG Düsseldorf BauR 2003, 1046; Ingenstau/Korbion-Kratzenberg, 16. Aufl. 2006, § 20 VOB/A 2006 Rn. 18; Vygen in Festschrift für Korbion, 1986, 439).
  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 215/78

    Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen eines Kaufmanns

    Der Werklohnanspruch dessen, der - ausnahmsweise (vgl. BGH NJW 1979, 2202) - Vergütung für Planungsarbeiten fordern kann, obwohl er den erstrebten Auftrag nicht erhalten hat, verjährt auch dann gegebenenfalls nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn die Planungsarbeiten Architektenleistungen sind.

    So hatte der Senat erst kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem es um erhebliche Kosten ging, die im Zusammenhang mit einem Angebot durch die Projektion einer Fußbodenheizung entstanden waren (BGH NJW 1979, 2202).

    In dem bereits erwähnten Urteil NJW 1979, 2202 hat der Senat entschieden, daß der zur Abgabe eines Angebots aufgeforderte Anbieter nach Ablehnung seines Angebots regelmäßig keine Bezahlung der mit der Ausarbeitung des Angebots verbundenen Leistungen verlangen könne, und zwar auch dann nicht, wenn diese erhebliche Kosten verursacht hätten.

    Dieses wird unter Beachtung der in dem Senatsurteil NJW 1979, 2202 mitgeteilten Grundsätze, zu prüfen haben, ob die Klägerin außer einem Vorentwurf auch weitere für die Ausarbeitung des Angebots erforderliche Leistungen als vertraglich geschuldet erbringen sollte.

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2003 - 5 U 13/02

    Zur Frage des Entstehens einer Werklohnforderung für die Erstellung von

    Richtig ist, dass grundsätzlich auch Leistungen des Unternehmers vor Erteilen des eigentlichen Auftrages selbst Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung sein können (BGH BauR 1979, 509; OLG Düsseldorf, BauR 1991, 613; Kratzenberg, a.a.O., § 20 VOB/A, 24).

    Im Rahmen der Würdigung der Umstände des Einzelfalles haben die Kosten, die der Klägerin entstanden sind, außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH BauR 1979, 509, 510).

  • LG Paderborn, 06.07.2017 - 3 O 418/16

    Erstellung eines BIM-Modells wird nicht nach HOAI vergütet!

    Oben Gesagtes gilt auch für die Fälle, in denen der Unternehmer mit großem Zeitaufwand umfangreiche Vorleistungen für die Erstellung eines Angebots erbringt, etwa die Fertigung von Entwürfen, Plänen und Zeichnungen (BGH, NJW 1979, 2202; OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 [761], OLG Hamm, BB 1975, 112).
  • OLG Koblenz, 31.07.1997 - 5 U 90/97

    Kann ein Bauunternehmer für vorbereitende Planungsleistungen eine Vergütung

    Wer sich in einem Wettbewerb darum bemüht, mit der Ausführung eines Baus betraut zu werden, kann im allgemeinen nicht damit rechnen, daß er für seine Bemühungen honoriert wird, wenn ein anderer den Zuschlag erhält (BGH, NJW 1979, 2202 = LM § 632 BGB Nr. 8; OLG Düsseldorf, BauR 1991, 613 [614]).
  • LG Detmold, 07.08.2012 - 9 O 380/11

    Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des öffentlichen Auftraggebers

    Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich dann mangels anderer Bestimmung nach § 632 Abs. 2 BGB richten würde, ist aber, dass zwischen Auftraggeber und Bieter überhaupt ein Werkvertrag über die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1979 - VII ZR 154/78 = NJW 1979, 2202 f).
  • LG Heilbronn, 29.07.2016 - 3 O 19/16

    Verhandlungen über Bauträgervertrag gescheitert: Muss die Planung bezahlt werden?

    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Bauherrn in der Regel ein entsprechender Verpflichtungswille zum Abschluss eines Werkvertrages fehlt, was selbst für die Fälle gilt, in denen der Unternehmer mit großem Zeitaufwand umfangreiche Vorleistungen für die Erstellung eines Angebots erbringt, etwa die Fertigung von Entwürfen, Plänen und Zeichnungen (BGH, NJW 1979, 2202; OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 [7611, OLG Hamm, BB 1975, 112).
  • BGH, 19.01.1993 - X ZR 105/91

    Anspruch auf Zahlung von Honorar und Reisespesen für ihre Tätigkeit im Rahmen der

    Das Berufungsgericht wird deshalb auch zu erwägen haben, ob Gegenstand der Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagtem wegen der Förderung der Fortführung des Betriebs der Gemeinschuldnerin auch der Klägerin zu entgeltende Vorarbeiten für die Frühjahrsmode 1989 waren (siehe hierzu etwa BGH WM 1987, 931, 932; BGH NJW 1979, 2202; Hans, OLG Hamburg MDR 1985, 321; Einfeld, Die Vergütung von Vorarbeiten im Werkvertragsrecht, BB 1967, 147; sowie umfassend Rainer Schmidt, Urheberrecht und Vertragspraxis des Grafik-Designers, 1983).
  • OLG Nürnberg, 13.11.1985 - 9 U 856/85

    Rechtsinstitut der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag;

    Weder der Architekt noch der Werkunternehmer bekommt für seine unter Umständen umfangreichen Vorarbeiten eine Vergütung oder einen Aufwendungsersatz (vgl. BGH NJW 1979, 2202; OLG Hamm MDR 1975, 402 [OLG Hamm 28.10.1974 - 17 U 169/74] ; OLG Hamburg FDP. 1985, 321; Palandt-Thomas, 44. Aufl., § 632 BGB Anm. 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1979 - VII ZB 5/79   

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https://dejure.org/1979,2014
BGH, 12.07.1979 - VII ZB 5/79 (https://dejure.org/1979,2014)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1979 - VII ZB 5/79 (https://dejure.org/1979,2014)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 (https://dejure.org/1979,2014)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2614 (Ls.)
  • MDR 1979, 1015
  • VersR 1979, 1108
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - VII ZB 5/79
    Allerdings darf ein Rechtsanwalt die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in seinem Büro gängigen Fristen einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen (BGHZ 43, 148).
  • BGH, 13.11.1975 - III ZB 18/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - VII ZB 5/79
    Unterläßt er das, verstößt er gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (BGH NJW 1976, 627, 628).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 35/83

    Unzulässigkeit der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist -

    Es gehörte zu dessen Sorgfaltspflichten, im Zusammenhang mit der Inangriffnahme der Berufungsbegründung als einer fristgebundenen Prozeßhandlung zu kontrollieren, ob die Handakte den Erledigungsvermerk über die Eintragung der Begründungsfrist im Fristenkalender enthielt (BGH Beschlüsse vom 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 - LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 41; vom 12. Mai 1977 - VII ZR 151/76 - VersR 1977, 836; vom 29. November 1972 - VIII ZB 56/72 - VersR 1973, 186; vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - UM ZPO § 233 (Fc) Nr. 35; vom 9. Januar 1964 - VII ZB 16/63 - LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 27).

    Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; vom 15. Januar 1981 - VII ZR 73/80 - VersR 1981, 459, 460; vom 10. Juli 1980 - VII ZB 2/80 - VersR 1980, 976 f.; vom 12. Juli 1979 aaO; vom 8. November 1978 - IV ZB 66/77 - VersR 1979, 228, 229; vom 7. Dezember 1977 - IV ZB 52/77 - VersR 1978, 250 m.w.N.).

  • BGH, 16.02.1987 - II ZB 2/87

    Fristablauf - Rechtsmittelbegründungspflicht - Wiedereinsetzung -

    Um diesen Antrag rechtzeitig stellen zu können, muß er sich selber davon überzeugen, wann die Frist abläuft (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79, VersR 1979, 1108).
  • BFH, 08.04.1992 - II R 73/91

    Beurteilung des schuldhaften Versäumens der Revisionsfrist beim Antrag auf

    Erforderlich wäre vielmehr gewesen, daß er die Frist anhand des auf dem Zustellungskuvert angebrachten Zustellungsvermerks des Postbediensteten (§ 53 FGO, § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -, § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO) selbst nachberechnet hätte (vgl. auch BGH-Beschluß vom 12. Juli 1979 VII ZB 5/79, VersR 1979, 1108, sowie Zöller / Stephan, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl. 1991, § 233 Rdnr. 23 Anm. C II 3).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 24.79

    Versäumung der Klagefrist - Vorliegen eines die Wiedereinsetzung ausschließenden

    Der Anwalt darf sich zur Fristenermittlung, also insbesondere zur Feststellung des Beginns und der Dauer der einzelnen Rechtsmittelfristen, seines Personals bedienen, soweit solche Tätigkeiten in seinem Büro nicht unüblich sind, keine besonderen Schwierigkeiten nachen und sein Personal insoweit gut ausgebildet ist und auch sorgfältig überwacht wird (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 - [MDR 1979, 1015 = VersR 1979, 1108 = NJW 1979, 2614]).
  • BFH, 23.06.1999 - IV B 81/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Er hätte bei Vorlage dieser Fristsache sogleich selbst prüfen müssen, wann die Beschwerdefrist abläuft (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 1961 III 455/59 U, BFHE 73, 499, BStBl III 1961, 447, und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Juli 1979 VII ZB 5/79, Versicherungsrecht --VersR-- 1979, 1108; vom 25. Juni 1980 V ZB 9/80, VersR 1980, 1027; BGH-Urteil vom 25. März 1981 VIII ZB 27/81, VersR 1981, 551).
  • BGH, 30.06.1981 - VI ZB 13/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Oberlandesgerichts gefolgt werden könnte, daß der erstinstanzliche Anwalt anläßlich der Beauftragung des Berufungsanwalts stets den Lauf der Berufungsfrist eigenverantwortlich nachzuprüfen hat (s. aber BGH-Beschl. vom 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 - LM Nr. 41 zu § 233 [Fc] = NJW 1979, 2614).
  • BGH, 10.07.1980 - VII ZB 2/80

    Endzeitpunkt der Begründungsfrist bei Berufungseinlegung innerhalb der

    Werden einem Anwalt die Akten zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt, so stellt die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit dar, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 = VersR 1979, 1108; vgl. auch Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 38. Aufl., Anm. 4 zu § 233 "Rechtsanwalt", S. 346 m.w.N.).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZB 4/80

    Rechtsanwalt - Fristsachen - Bürovorsteherin - Fristberechnung - Antrag auf

    Der angefochtene Beschluß stützt sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen habe, weil dann die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr sei, von der der Rechtsanwalt sich im Interesse seiner eigentlichen juristischen Aufgaben freimachen dürfe, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhänge (BGH NJW 1976, 627; BGH VersR 1974, 385; BGH Beschluß vom 12. Juli 1979, VII ZB 5/79).
  • BGH, 25.06.1980 - V ZB 9/80

    Fristsache - Prozessbevollmächtigter - Sorgfaltspflicht - Pflicht eines

    Es ist daher Aufgabe des Anwalts selbst, sich zu vergewissern, ob die dafür nötige Frist gewahrt ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. Beschl. vom 13. November 1975, III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628; Beschl. vom 12. Juli 1979, VII ZB 5/79, LM § 233 [Fc] ZPO Nr. 41 = MDR 1979, 1015).
  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 70/83

    Anforderungen an die anwaltliche Fristenkontrolle bei der Vorbereitung

    Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; vom 15. Januar 1981 - VII ZR 73/80 - VersR 1981, 459, 460; vom 10. Juli 1980 - VII ZB 2/80 - VersR 1980, 976 f.; vom 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 - LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 41; vom 8. November 1978 - IV ZB 66/77 - VersR 1979, 228, 229; vom 7. Dezember 1977.
  • BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 58/83

    Zurechenbares Verschulden hinsichtlich der Versäumung einer

  • BGH, 01.10.1981 - IX ZB 139/81

    Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes für Fehler der Sekretärin bei der

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